Bartholomäus Gesellschaft e.V.
Bartholomäus Gesellschaft e.V.

Satzung

§1 Name, Sitz und Gerichtsstand

1. Der Verein führt den Namen "Bartholomäus-Gesellschaft e.V.".
2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz "eingetragener Verein", in der abgekürzten Form "e.V.". 
3. Der Verein hat seinen Sitz in Unterpleichfeld. 
4. Als Gerichtsstand gilt Würzburg.

 

 

§2 Zweck des Vereins

1. Die "Bartholomäus-Gesellschaft e.V." verfolgt außchließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Zweck der "Bartholomäus-Gesellschaft e. V." ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitsvorsorge. Dieser Vereinszweck soll verwirklicht werden durch: 

  • Unterstützung und Gründung von Einrichtungen zur Bekämpfung der Lepra
  • Unterstützung und Förderung der seelsorglichen und caritativen Arbeit in Indien und weiteren Ländern in denen die Schwestern tätig sind mittels der indischen römisch-katholischen Schwestern-Kongregation "Society of the Helpers of Mary".
  • gesundheitliche Aufklärung und Erziehung.


Dieser Vereinszweck soll verwirklicht werden insbesondere durch: 

  • öffentlichkeitsarbeit, Abhalten von Informationsveranstaltungen sowie Aufklärung über die besondere Situation und über Probleme in Indien und weiteren Ländern, in denen die Schwestern tätig sind.
  • Aktionen zur Finanzierung der Projekte.


3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zu den Vereinszielen bekennt. Dies gilt auch für Personenzusammenschlüsse. 
2. über die Aufnahme entscheidet auf schriftlichem Antrag, der an den 1. Vorsitzenden zu richten ist, der Vorstand. Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. 
3. Der Vorstand kann die Ehrenmitgliedschaft für besondere Verdienste um die "Bartholomäus-Gesellschaft e. V." und deren Zielsetzung verleihen.

 

 

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet 
a) durch den Tod mit dem Todestag, bzw. durch Liquidation der juristischen Person oder des Personenzusammenschlusses; 
b) durch Austritt. Der Austritt kann nur bis zum 30.09. eines Kalenderjahres zum Ende dieses Kalenderjahres schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung ist an den 1. Vorsitzenden zu richten und erfolgt nur dann rechtzeitig, wenn sie spätestens bis zum 30.09. beim 1. Vorsitzenden zugegangen ist; 
c) durch Ausschluß. Der Ausschluß aus dem Verein ist zulässig, wenn 

aa) das Verhalten des Mitglieds in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder sonst ein wichtiger Grund gegeben ist. Nach Möglichkeit soll das Mitglied jedoch nicht ausgeschlossen, sondern unter ausdrücklichem Hinweis auf den Ausschluß abgemahnt werden;

bb) das Mitglied auch auf zweimalige Mahnung hin nicht den Jahresbeitrag entrichtet hat (Streichung). Mit der zweiten Mahnung soll ein ausdrücklicher Hinweis auf den drohenden Ausschluß verbunden werden. über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlußfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlußes (unzustellbare Postsendungen gelten als bekannt gegeben, wenn der Beschluß an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist) die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.

 

2. Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

 

§5 Beiträge und Mittel des Vereins, Geschäftsjahr

1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird in einer Beitragsordnung festgelegt. über die Beitragsordnung entscheidet der Vorstand, es sei denn, die Mitgliederversammlung bestimmt mit einer 3/4 -Mehrheit einen anderen Beitrag. Beitragsordnung siehe letzen Punkt dieser Satzung.
2. Der Beitrag ist eine Bringschuld. Er ist für das Jahr des Erwerbs bzw. der Beendigung der Mitgliedschaft in voller Höhe zu entrichten. Der Beitrag ist bis spätestens 28. Februar des laufenden Geschäftsjahres fällig.
3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
4. Eine Aufnahmegebühr wird nicht geschuldet.
5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
6. Der Vorstand ist berechtigt, einzelnen Mitgliedern auf Antrag den Beitrag ganz oder teilweise zu erlassen.
7. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.
Jedes Vereinsmitglied hat einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, die ihm durch seine Tätigkeit durch den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Mehraufwendungen für Verpflegung, Porto, Telefon. Der Anspruch kann innerhalb der Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.
Soweit steuerliche Pausch- oder Höchstbeträge bestehen, ist der Ersatz auf die Höhe dieser Beträge begrenzt.
Vom Vorstand können durch Vorstandsbeschluß Pauschalen festgelegt werden.
8. Die Überprüfung der Geschäftsführung obliegt der Mitgliederversammlung (vgl. §7 Abs.4 b dieser Satzung)

 

 

§6 Organe des Vereins

Organe der "Bartholomäus-Gesellschaft e.V." sind 
a) die Mitgliederversammlung 
b) der Vorstand

 

 

§7 Mitgliederversammlung

1. Das oberste Vereinsorgan bildet die Mitgliederversammlung. Sie wird bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr vom 1. Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen der Versendung der Einladung und dem Versammlungstag müssen mindestens 14 Tage liegen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn dies 10% der Mitglieder schriftlich unter Darlegung der Gründe beantragen. In diesem Fall muss die Mitgliederversammlung spätestens innerhalb von zwei Monaten einberufen werden. Bei besonders dringlichen Angelegenheiten ist der 1. Vorsitzende berechtigt, von der Einhaltung dieser Frist abzusehen (außerordentliche Mitgliederversammlung). In der Einladung ist auf die besonderen Umstände ausdrücklich hinzuweisen.
2. Anträge, die von der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen spätestens 7 Tage vorher beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Der Vorstand kann einen rechtzeitig gestellten Antrag beurteilen und in die Tagesordnung eine Abstimmungsempfehlung aufnehmen,
Ist diese Frist nicht gewahrt, so kann ein Antrag behandelt werden, wenn er vom Vorstand zur Abstimmung zugelaßen wird.
3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie an die letzte, vom Mitglied benannte Adreße erfolgt ist.
4. Der Mitgliederversammlung obliegt

a) die Wahl des Vorstandes;
b) die Entlastung des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung kann zur überprüfung des Kaßenberichts Revisoren bestellen. Die Revisoren haben der Mitgliederversammlung zu berichten und eine Empfehlung zu erteilen, ob die Entlastung erfolgen kann. Über die Feststellungen der Revisoren ist eine Niederschrift zu erstellen. Der Vorstand ist den Revisoren gegenüber verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen und sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Demgegenüber sind die Revisoren verpflichtet, sämtliche erhaltenen Kenntniße vertraulich zu behandeln; 
c) die Abberufung des Vorstandes. Sie kann nur erfolgen, wenn sich 75% der erschienenen Mitglieder dafür außprechen und wenn zugleich ein neuer Vorstand mit einfacher Mehrheit gewählt wird (konstruktives Mißtrauen); 
d) die Abstimmung über Satzungsänderungen (siehe § 9 dieser Satzung); 
e) die ihr vom Vorstand zur Abstimmung vorgelegten sonstigen Vereinsangelegenheiten; 
f) die Beschlußfaßung über die Auflösung des Vereins (siehe § 10 dieser Satzung); 
g) änderung des Beitrags im Sinne von §5 Abs.1 dieser Satzung; 
h) Entscheidungen über die Mitgliedschaft (vgl. §§ 3 Abs.2 und 4 Abs.le dieser Satzung);

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Einladungsmängel werden geheilt, wenn die nicht ordnungsgemäß geladenen Mitglieder tatsächlich erschienen sind.
6. Es wird durch Handzeichen abgestimmt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt geheime Abstimmung. Minderjährige sind nicht stimmberechtigt. Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienen Mitglieder. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Außchlag.
7. über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muß mindestens enthalten:

  • Ort und Tag der Versammlung,
  • die Zahl der erschienen Mitglieder,
  • die Einladung,
  • die gestellten Anträge sowie die gefaßten Beschlüße und vorgenommenen Wahlen.

Die Niederschrift ist vom 1. Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Personen tätig werden, unterzeichnen die zuletzt tätigen Personen die ganze Niederschrift. 
Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

 

 

§8 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem

a) 1. Vorsitzenden 
b) 2. Vorsitzenden 
c) Schatzmeister
d) Schriftführer

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten im Sinne § 26 Abs. 2 BGB durch den 1. Vorsitzenden bzw. durch zwei andere Vorstände gemeinsam. Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß der Vertretung ein Beschluß zugrunde liegen muß.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
4. Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit seinem Außcheiden aus dem Verein. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder scheidet es aus sonstigen Gründen aus, so wird durch den verbleibenden Vorstand ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied an seiner Stelle bestimmt.
5. Der Vorstand kann bei Bedarf "besondere Vertreter" im Sinne von § 30 BGB bestellen. Sie sind dem Vorstand verantwortlich und haben ihm gegenüber Rechenschaft abzulegen. Sie sind an Weisungen des Vorstandes gebunden.
6. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, oder die diese an sich zieht.
7. Der Vorstand faßt seine Beschlüße mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden; bei seiner Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden. Es besteht Sitzungszwang.

 

 

§9 Satzungsänderungen

1. Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn die alte Faßung der angestrebten neuen Faßung in der Tagesordrnmg gegenübergestellt und eine Begründung für die änderung gegeben wird. In der Einladung ist ausdrücklich auf die geplante Satzungsänderung und die zu ändernde Satzungsänderung hinzuweisen.
2. Sämtliche Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 75% der erschienen stimmberechtigten Mitglieder (vgl. §7 Abs.6 dieser Satzung) beschloßen werden.
Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Maßnahmen (z.B. Auflagen oder Bedingungen) können vom Vorstand beschloßen werden. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.
3. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.

 

 

§10 Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für den Auflösungsbeschluß ist eine Mehrheit von 75% der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder (vgl. §7 Abs.6 dieser Satzung) erforderlich. Die Auflösung des Vereins darf nur der einzige Tagesordnungspunkt sein.
2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Diözese Würzburg, die es außchließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne §2 dieser Satzung zu verwenden hat. Beschlüße über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.

 

Unterpleichfeld, den 14.Mai 1993

 

Beitragsordnung

 

In der Gründungsversammlung am 14.05.1993 wurde folgende Mitgliedsbeiträge festgelegt:

Einzelnes Mitglied

 

60,- €

Jedes weitere Familien-mitglied (Ehegatte, Kind)

 

30,- €

Schüler, Studenten, Auszubildende, Rentner, Pensionäre

 

30,- €

 

Die Mitgliedsbeiträge können durch Einzugsermächtigung bzw. durch überweisung entrichtet werden.

 

 

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